Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte der ATK-TaunusKran GmbH (nachfolgend “Auftragnehmer”) gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend “Auftraggeber”) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es wurde schrift-lich durch den Auftragnehmer zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen geltend auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung diesem gegenüber vorbehaltlos ausführt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.


§1 Angebot und Vertragsabschluss

 

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  2. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentumsrechte und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

 


§2 Umfang und Lieferungspflicht

 

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  2. Angaben über Maß, Gewichte und Leistungsdaten oder Angaben in Abbildungen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen sind dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder durch den Auftragnehmer zugesichert wurden.

 

§3 Preis und Zahlung

 

  1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe wird zusätzlich berechnet.
  2. Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben wird, grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind an den Auftragnehmer unverzüglich zu vergüten.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  4. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

 

§4 Lieferzeit

 

  1. Ein verbindlicher Liefer- bzw. Herstellungstermin liegt nur dann vor, wenn er ausdrücklich als solcher vom Auftragnehmer bezeichnet wurde.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
  4. Bei einer ausdrücklichen vereinbarten Terminlieferung haftet der Auftragnehmer im Falle von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Liefernettowertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftraggeber 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit an-gemessener Fristverlängerung zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

 

§5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

 

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zu-stehender Forderung vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei eingetretenem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

§7 Haftung für Mängel und Lieferung

 

  1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
  3. Sofern der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der Auftragnehmer vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach dessen Wahl nachbessern, mangelhafte Teile auswechseln oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung), übermäßiger Beanspruchung, un-geeigneter Betriebsmittel oder Austauschwertstoffe oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Mangelbeseitigungsarbeiten und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftraggeber sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Ansprüche des Auftraggebers nach § 439 II BGB sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist.
  7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet, wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  8. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
  9. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur 

 

  • bei grobem Verschulden oder Vorsatz
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden gehaftet wird
  • bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  • Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

 

§8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt sowie sonstige Haftung des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt der Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

 

§9 Haftung für Nebenpflichten

Wenn der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelung der §§ 7 und 8 entsprechend.


§10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. So-weit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur beim groben Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


§11 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung ein-schließlich für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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